Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater seit dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) selbst im Ausland geboren wurden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie ansonsten staatenlos würden oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit in besonderen Fällen wieder erwerben (§ 13 StAG).
Verlust und Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit grundsätzlich mit dem freiwilligen Erwerb der peruanischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG).
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der peruanischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Deutsche, die die peruanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können nunmehr unter erleichterten Vorrausetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung einer Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindung an Deutschland haben. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 StAG).