Wehrpflicht

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Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes

Wie verändert das Wehrpflichtgesetz in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 die Wehrpflicht?

Der neu eingeführte § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) hat die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 ausgestzt. Damit ist die Wehrpflicht nicht abgeschafft, lebt aber nur auf, wenn der grundgesetzlich geregelte Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt wird.

Ich möchte freiwilligen Wehrdienst leisten. Unter welchen Bedingungen kann ich das?

Die Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes geht mit der Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes einher. Dieser bietet die Möglichkeit, im militärischen Bereich staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldat auf Zeit zu verpflichten.

Der Freiwillige Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und einem bis zu 17 Monate dauernden zusätzlichen Wehrdienst. Nach § 61 II WPflG kann während der anfänglichen Probezeit von 6 Monaten die Entlassung aus dem Wehrdienst von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden.

Wer ist wehrpflichtig?

Wehrpflichtig bleiben weiterhin alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Art. 12a des Grundgesetzes bleibt insoweit unangetastet.

Können Frauen Wehrdienst leisten?

Frauen sind zwar nach Artikel 12a GG nicht zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet, als Maßnahme der Gleichstellung wird jedoch der Freiwillige Wehrdienst für Frauen geöffnet.

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